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Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst
zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Eine solche kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch
Krankheit oder plötzliche Notsituationen.
Deshalb ist auch niemand zu jung, über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken. Das Durchschnittsalter
der Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Registrierung bei der Bundesnotarkammer
liegt mit über 65 Jahren viel zu hoch - gemessen an der Bedeutung der Vorsorgevollmacht auch
für jüngere Menschen.
(Quelle: Bundesnotarkammer)
Betreuungsvollmacht
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des
Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch
ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/ oder auch Wünsche
hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf
nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte
Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterligt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung.
Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als "Notlösung" für den
Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.
(Quelle: Bundesnotarkammer)
Patientenverfügung
Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung, die auch
Patiententestament genannt wird.
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall
geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von
Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie
dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die
Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmätigte ist
dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten
durchzusetzen.
(Quelle: Bundesnotarkammer)
Christliche Patientenverfügung
Hier finden Sie die aktuelle Ausgabe der Christlichen Patientenvorsorge. Herausgegeben wird sie
seit 1999 gemeinsam von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der Deutschen
Bischofskonferenz (DBK) und der Arbeitsgemeischaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK).
Beim Ausfüllen der Patientenvorsorge ist immer das Gespräch mit den eigenen Angehörigen
und Vertrauten sowie gegebenenfalls mit Fachleuten ratsam.
(Quelle: Evangelische Kirche in Deutschland)
Patientenverfügung der Ärztekammer Niedersachsen
Das Dokumentenpaket besteht aus der Patientenverfügung (in Kombination mit einer
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung), Karten zur Verfügung
sowie Erläuterungen.
(Quelle: Ärztekammer Niedersachsen)
- Patientenverfügung [ca. 108 KB]
- Karte zur Patientenverfügung [ca. 36 KB]
- Erläuterungen zur Patientenverfügung [ca. 101 KB]
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Hier finden Sie Informationen und Formulare des BMJV zur Vorsorgevollmacht sowie
zur Betreuungs- und Patientenverfügung.
(Quelle: BMJV)